Der Fahrgemeinschaftsteilnehmer ist durch zwei Versicherungen abgesichert, die auch unabhängig vom Carpooling gesetzlich vorgeschrieben sind. Mit anderen Worten: Fahrgemeinschaften ändern nichts an der bestehenden Versicherungssituation.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung (Haftpflichtversicherung) und die Arbeitsunfallversicherung gewährleisten, dass Sie sicher Fahrgemeinschaften bilden können
Als Fahrer sind Sie versichert durch:
Kfz-Haftpflichtversicherung: Im Falle eines Unfalls übernimmt diese Versicherung die Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten – dazu zählen auch die Mitfahrer..
Arbeitsunfallversicherung: Werden Sie auf dem Weg zur Arbeit bei einem Unfall verletzt, greift ebenfalls die Arbeitsunfallversicherung.
Als Mitfahrer sind Sie versichert durch:
Arbeitsunfallversicherung: Werden Sie auf dem Weg zur Arbeit verletzt, ist diese Versicherung die erste, die eintritt.
Haftpflichtversicherung des Fahrers: Die Versicherung des Fahrers deckt Ihre Personenschäden. Selbst wenn der Fahrer nicht für den Unfall verantwortlich ist, tritt die Versicherung ein, da der Fahrzeuginsasse als besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer gilt.
Andere Versicherungen können zusätzlichen Schutz bieten, sind jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Am häufigsten ist die Privathaftpflichtversicherung (Familienversicherung).
Als Mitfahrer könnten Sie beispielsweise Schäden am Fahrzeug des Fahrers verursachen. In diesem Fall kann Ihre Familienversicherung eingreifen.
Haftpflichtversicherung
Falls die Arbeitsunfallversicherung nicht eingreift, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters zum Tragen. Voraussetzung ist, dass die vom Fahrer erhaltenen Beiträge der Mitfahrer die tatsächlichen Fahrzeugkosten nicht übersteigen und kein Gewinn erzielt wird.
Da es sich um eine Fahrgemeinschaft auf dem Arbeitsweg handelt, ist bei Personenschäden stets zuerst die Arbeitsunfallversicherung des Arbeitgebers zuständig.
Bei einem Unfall während einer Fahrgemeinschaft mit einem Firmenwagen (auf dem Weg zur Arbeit) sind Sie ebenfalls versichert, sofern das Carpooling vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Seit dem 15. November 2008 ist hierfür keine ärztliche Untersuchung mehr erforderlich.
Arbeitsunfälle
Zum Arbeitsweg zählen ebenfalls:
Verschiedene Wohn- und Arbeitsorte sowie notwendige Zwischenhalte im Rahmen des kollektiven Arbeitswegs (ein angemessener Umweg zum Abholen eines Mitfahrers ist eingeschlossen).
Das Bringen oder Abholen von Kindern (Kindergarten/Schule).
Eine Unterbrechung oder ein Umweg für Einkäufe des täglichen Bedarfs (z. B. Bäckerei, Metzgerei, Supermarkt – nicht jedoch Möbel oder Haushaltsgeräte).
Unterbrechungen und Umleitungen.
Die Arbeitsunfallversicherung entschädigt Personenschäden unabhängig davon, ob das Opfer den Unfall verursacht hat oder nicht.
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